Schiller-Plastic

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AGB

I. Geltungsbereich

1. Die Lieferungen, Leistungen und Angebote des Lieferers erfolgen ausschließlich aufgrund dieser Geschäftsbedingungen. Spätestens mit der Entgegennahme der Ware oder Leistung gelten diese Bedingungen als angenommen. Einkaufsbedingungen des Bestellers bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der ausdrücklichen, schriftlichen Zustimmung des Lieferers.

2. Diese Bedingungen gelten bei ständigen Geschäftsbeziehungen auch für künftige Geschäfte, bei denen nicht ausdrücklich auf sie Bezug genommen ist, sofern sie den Besteller bei einem früheren vom Lieferer bestätigten Auftrag zugegangen sind.

 

II. Angebot und Vertragsschluss

1. Aufträge werden erst durch die schriftliche Auftragsbestätigung des Lieferers verbindlich. Änderungen und Ergänzungen bedürfen der Schriftform. Alle Angebote sind freibleibend, soweit sie nicht als Festangebote bezeichnet sind. Angaben zur Ware des Lieferers sind reine Beschaffenheitsangaben, es sei denn sie werden ausdrücklich als Garantien bezeichnet.

2. Die zu dem Angebot gehörenden Unterlagen wie Abbildungen, Zeichnungen, Gewichts- und Maßangaben sind nur annähernd maßgebend, soweit sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind. An Kostenvoranschlägen, Zeichnungen und anderen Unterlagen behält sich der Lieferer Eigentums- und Urheberrechte vor, sie dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden.

III. Preise

1. Die Preise gelten ab Werk, ausschließlich Fracht, Zoll, Einfuhrnebenabgaben und Verpackung, zuzüglich Mehrwertsteuer in gesetzlicher Höhe.

IV. Lieferungen

1. Liefertermine oder -fristen die verbindlich oder unverbindlich vereinbart werden können, bedürfen der Schriftform.

2. Lieferfristen beginnen nach Eingang aller für die Ausführung des Auftrags erforderlichen Unterlagen, der Anzahlung und der rechtzeitigen Materialbeistellungen, soweit diese vereinbart wurden. Mit Meldung der Versandbereitschaft gilt die Lieferfrist eingehalten, wenn die Versendung ohne Verschulden des Lieferers unmöglich ist.

3. Wird ein Liefertermin überschritten, so hat der Besteller schriftlich eine angemessene Nachfrist zur Lieferung zu setzen. Diese Nachfrist beträgt in der Regel mindestens drei Wochen. Nach Ablauf der Nachfrist kann der Besteller eine Verzugsentschädigung fordern oder vom Vertrag zurücktreten, wenn er beim Setzen der Nachfrist auf die Ablehnung der Leistung schriftlich hingewiesen hat. Die Verzugsentschädigung ist auf höchstens 5% desjenigen Teils der Lieferung begrenzt, der nicht vertragsmäßig erfolgt ist.

4. Angemessene Teillieferungen sowie zumutbare Abweichungen von Bestellmengen bis zu plus/minus 10% sind zulässig.

5. Bei Abrufaufträgen ohne Vereinbarung von Laufzeit, Fertigungslosgrößen und Abnahmeterminen kann der Lieferer spätestens 3 Monate nach Auftragsbestätigung eine verbindliche Festlegung hierüber verlangen. Kommt der Besteller diesem Verlangen nicht innerhalb drei Wochen nach, ist der Lieferer berechtigt, eine zweiwöchige Nachfrist zu setzen und nach deren Ablauf vom Vertrag zurückzutreten, oder die Lieferung abzulehnen und Schadensersatz zu fordern.

6. Erfüllt der Besteller seine Abnahmepflichten nicht, so ist der Lieferer, unbeschadet sonstiger Rechte, nicht an die Vorschriften über den Selbsthilfeverkauf gebunden, kann vielmehr den Liefergegenstand nach vorheriger Benachrichtigung des Bestellers freihändig verkaufen.

7. Rücknahmen von Liefergegenständen durch den Lieferer im Kulanzwege setzen einwandfreien Zustand, Originalverpackung und frachtfreie Anlieferung nach Terminverständigung voraus. Der Lieferer ist zur Berechnung angemessener, ihm durch die Rücknahme entstehender Kosten berechtigt.

8. Die Einhaltung der Liefer- und Leistungsverpflichtungen des Lieferers setzt die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtungen des Bestellers voraus. Lieferpflichten oder Lieferfristen ruhen, solange der Besteller seinen Mitwirkungspflichten oder seinen Zahlungsverpflichtungen aus diesen oder früheren Geschäften in Verzug ist. Entstehen nach Vertragsabschluss begründete Zweifel an der Zahlungsfähigkeit oder Kreditwürdigkeit des Bestellers so ist der Lieferer zum Rücktritt berechtigt, es sei denn, dass Sicherheit geleistet oder vor Ablieferung bar bezahlt wird.

9. Kommt der Besteller in Annahmeverzug so ist der Lieferer berechtigt, Ersatz des ihm entstandenen Schadens zu verlangen; mit Eintritt des Annahmeverzugs geht die Gefahr der zufälligen Verschlechterung und des zufälligen Untergangs auf den Besteller über.

10. Ereignisse höherer Gewalt berechtigen den Lieferer die Lieferung um die Dauer der Behinderung und einer angemessenen Anlaufzeit hinaus zu schieben oder wegen des noch nicht erfüllten Teiles vom Vertrag zurückzutreten. Der höheren Gewalt stehen Streik, Aussperrung und sonstige Umstände gleich, die die Lieferung wesentlich erschweren oder unmöglich machen. Dieses gilt insbesondere auch bei Ausfall von Lieferungen von Vorlieferanten und Rohstoffen.

11. Wenn die Behinderung länger als drei Monate dauert, ist der Besteller nach angemessener Nachfristsetzung berechtigt, hinsichtlich des noch nicht erfüllten Teils vom Vertrag zurückzutreten. Verlängert sich die Lieferzeit oder wird der Lieferer von seiner Verpflichtung frei, so kann der Besteller hieraus keine Schadensersatzansprüche herleiten. Auf die genannten Umstände kann sich der Lieferer nur berufen, wenn er den Besteller unverzüglich benachrichtigt.

12. Für den Fall unvorhergesehener Ereignisse im Sinne von Ziffer 10. und der Lieferbedingungen, sofern sie die wirtschaftliche Bedeutung oder den Inhalt der Leistung erheblich verändern oder auf den Betrieb des Lieferers erheblich einwirken und für den Fall nachträglich sich herausstellender Unmöglichkeit der Ausführung, wird der Vertrag angemessen angepasst. Soweit dies wirtschaftlich nicht vertretbar ist, steht dem Lieferer das Recht zu, ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten. Schadensersatzansprüche des Bestellers wegen eines solchen Rücktritts bestehen nicht. Will der Lieferer vom Rücktrittsrecht Gebrauch machen, so hat er dies nach Erkenntnis der Tragweite des Ereignisses unverzüglich dem Besteller mitzuteilen und zwar auch dann, wenn zunächst mit dem Besteller die Verlängerung der Lieferfrist vereinbart war.

V. Verpackung, Versand, Gefahrenübergang

1. Sofern nicht anders vereinbart, wählt der Lieferer Verpackung, Versandart und Versandweg nach bestem Ermessen.

2. Die Lieferverpflichtung des Lieferers ist mit Ausgang der Ware aus dem Werk, dem Lager oder der Übergabe an den Frachtführer erfüllt. Zu diesem Zeitpunkt geht die Gefahr auf den Besteller über. Bei vom Besteller zu vertretenden Verzögerung der Absendung geht die Gefahr bereits mit der Mitteilung der Versandbereitschaft über.

3. Auf schriftliches Verlangen des Bestellers wird die Ware auf seine Kosten gegen Lager-, Bruch-, Transport- und Feuerschäden versichert.

VI. Eigentumsvorbehalt

1.1 Die vom Lieferer gelieferten Waren bleiben in dessen Eigentum (Vorbehaltsware), bis alle Verbindlichkeiten aus der Geschäftsverbindung mit dem Besteller vollständig getilgt sind, auch wenn Zahlungen für besonders bezeichnete Forderungen geleistet werden.

1.2 Bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises ist die Vorbehaltsware durch den Besteller gegen übliche Risiken zu versichern.

1.3 Bei vertragswidrigem Verhalten des Bestellers, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist der Lieferer berechtigt, den Liefergegenstand zurückzunehmen – der Besteller ist zur Herausgabe verpflichtet. In der Zurücknahme des Liefergegenstandes durch den Lieferer liegt kein Rücktritt vom Vertrag, es sei denn, der Lieferer hätte dieses ausdrücklich schriftlich erklärt.

1.4 Bis zur vollständigen Bezahlung aller Forderungen dürfen die Waren weder verpfändet, sicherheitshalber übereignet, oder mit sonstigen Rechten Dritter belastet werden. Bei Pfändung oder sonstigen Eingriffen Dritter hat der Besteller den Lieferer unverzüglich über alle Angaben zu unterrichten, die für eine Klage gem. § 771 ZPO benötigt werden. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, die gerichtlichen oder außergerichtlichen Kosten einer Klage gem. § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Besteller für den dem Lieferer entstandenen Ausfall.

2. Die Verarbeitung und Umbildung des Liefergegenstandes durch den Besteller wird stets für den Lieferer vorgenommen. Wird der Liefergegenstand mit anderen, nicht dem Lieferer gehörigen Gegenständen verarbeitet, so erwirbt der Lieferer das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Rechnungsbetrages (einschl. MwSt.) der Vorbehaltsware zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Für die nach der Verarbeitung entstandene Sache gilt im Übrigen das gleiche wie für die Vorbehaltsware.

3. Wird der Liefergegenstand mit anderen dem Lieferer nicht gehörenden Gegenständen untrennbar vermischt, so erwirbt der Lieferer das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Rechnungswertes (einschl. MwSt.) des Lieferungsgegenstandes zum Anschaffungspreis der anderen vermischten Gegenstände zum Zeitpunkt der Vermischung. Erfolgte die Vermischung in der Weise, dass die Sache des Bestellers als Hauptsache anzusehen ist, so gilt als vereinbart, dass der Besteller dem Lieferer anteilmäßig Miteigentum überträgt. Der Besteller verwahrt das Alleineigentum oder das Miteigentum für den Lieferer.

4.1 Der Besteller ist befugt, den Liefergegenstand im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu verkaufen, er tritt dem Lieferer doch bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des fakturierten Endbetrages (einschl. MwSt.) ab, die ihm aus der Wiederveräußerung gegen seine Abnehmer oder gegen Dritte erwachsen und zwar unabhängig davon, ob der Liefergegenstand ohne oder nach der Verarbeitung weiterverkauft worden ist. Der Lieferer ermächtigt den Besteller zur Einziehung dieser Forderungen auch nach deren Abtretung.

4.2 Die Befugnis des Lieferers, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt, jedoch verpflichtet sich der Lieferer, Forderungen nicht einzuziehen, solange der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen ordnungsgemäß nachkommt und nicht in Zahlungsverzug ist. Ist der Besteller in Verzug, kann der Lieferer verlangen, dass der Besteller dem Lieferer die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt.

4.3 Die Einwilligung des Lieferers zur Weiterveräußerung erstreckt sich nicht auf die Veräußerung an Dritte, die die Abtretung der von ihr geschuldeten Forderung von ihrer Zustimmung abhängig machen.

5. Vorstehende Abtretung zur Sicherung der Forderungen des Lieferers umfasst auch solche Forderungen, die der Besteller gegen einen Dritten infolge einer Verbindung der Vorbehaltsware des Lieferers mit einem Grundstück erwirbt. Die Abtretungsregelung gilt auch für verarbeitete, umgebildete und vermischte Vorbehaltsware.

VII. Zusicherung und Mängelhaftung

1. Maßgebend für Ausführung und Erzeugnisse sind die Ausfallmuster, welche dem Besteller auf Wunsch vom Lieferer zur Prüfung vorgelegt werden. Die Zusicherung für bestimmte Eigenschaften des Liefergegenstandes und für die Leistungen von Formen bedarf der Schriftform in der Auftragsbestätigung. Der Hinweis auf technische Normen dient der Leistungsbeschreibung. Die Zusicherung umfasst nicht das Mangelfolgeschaden-Risiko, sofern der Lieferer, seine leitenden Angestellten oder Erfüllungsgehilfen nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig handeln.

2. Wenn der Lieferer den Besteller außerhalb seiner Vertragsleistung beraten hat, haftet er für die Funktionsfähigkeit und die Eignung des Liefergegenstandes nur bei ausdrücklicher schriftlicher Zusicherung. Maßgebend ist der Stand der Technik im Zeitpunkt der Auftragsannahme.

3. Erkennbare Mängel sind unverzüglich, spätestens innerhalb von 14 Tagen nach Eingang der Ware am Bestimmungsort schriftlich vom Besteller mitzuteilen, versteckte Mängel unverzüglich nach Feststellung.

4. Ansprüche aus Mängelhaftung verjähren in einem Jahr ab Lieferung der Ware, soweit nicht das Gesetz längere Fristen zwingend vorschreibt.

5. Bei begründeter Mängelrüge – wobei für Qualität und Ausführung die vom Besteller schriftlich freigegebenen Ausfallmuster maßgebend sind – ist der Lieferer nach seiner Wahl zur Nachbesserung oder zur kostenlosen Ersatzlieferung verpflichtet. Kommt er diesen Verpflichtungen nicht innerhalb angemessener Frist nach, ist der Besteller berechtigt, Minderung zu verlangen oder Wandlung zu erklären und den Ersatz der Nebenkosten (wie z.B. Ein- und Ausbaukosten, Transportkosten, usw.) zu verlangen. Weitergehende Ansprüche sind – gleich aus welchem Rechtsgrund – ausgeschlossen. Ersetzte Teile sind auf Verlangen an den Lieferer unfrei zurückzusenden.

6. Eigenmächtiges Nacharbeiten und unsachgemäße Behandlung haben den Verlust aller Mängelansprüche zur Folge. Nur zur Abwehr unverhältnismäßig großer Schäden oder bei Verzug der Mängelbeseitigung durch den Lieferer ist der Besteller berechtigt, nach vorheriger Verständigung des Lieferers nachzubessern und dafür Ersatz der angemessenen Kosten zu verlangen.

VIII. Haftung

1. Soweit durch einen Fehler eines Produkts des Lieferers ein Schaden entsteht, haftet der Lieferer nach Maßgabe des Produkthaftungsgesetzes.

2. Bei schuldhafter Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie bei vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzungen haftet der Lieferer nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen.

3. Sofern der Lieferer oder dessen Erfüllungsgehilfen schuldhaft eine wesentliche Vertragspflicht verletzt haben und kein Fall der Haftung gemäß 1. oder 2. vorliegt, ist die Haftung auf den vorhersehbaren, in typischer Weise eintretenden Schaden begrenzt.

4. Im Übrigen ist die Haftung des Lieferers auf Schadensersatz ausgeschlossen. Dieses gilt auch für die persönliche Haftung der angestellten Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen des Lieferers.

IX. Zahlungsbedingungen

1. Sämtliche Zahlungen sind in Euro oder US Dollar ausschließlich und kostenfrei an den Lieferer zu leisten.

2. Falls nicht anders vereinbart, ist der Kaufpreis für Lieferungen oder sonstige Leistungen zahlbar mit 2% Skonto innerhalb 10 Tagen sowie ohne Abzug innerhalb 30 Tagen nach Rechnungsdatum. Eine Skontogewährung hat den Ausgleich aller früher fälligen, unstrittigen Rechnungen zur Voraussetzung.

3. Der Lieferer behält sich vor, Waren gegen Vorauskasse auszuliefern. Hierfür anfallende Kosten gehen zu Lasten des Bestellers.

4. Bei Überschreitung des vereinbarten Zahlungstermins werden Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszins berechnet, sofern der Lieferer nicht einen weitergehenden Schaden nachweist.

5. Die Ablehnung von Schecks bleibt vorbehalten. Schecks werden nur erfüllungshalber angenommen, sämtliche damit verbundenen Kosten gehen zu Lasten des Bestellers.

6. Der Besteller kann nur aufrechnen, oder ein Zurückbehaltungsrecht geltend machen, wenn seine Forderungen unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.

7. Nichteinhaltung von Zahlungsbedingungen oder Umstände, welche ernste Zweifel an der Kreditwürdigkeit des Bestellers begründen, haben die sofortige Fälligkeit aller Forderungen des Lieferers zur Folge. Darüber hinaus ist der Lieferer berechtigt, für noch offen stehende Lieferungen Vorauszahlungen zu verlangen, sowie nach angemessener Nachfrist vom Vertrag zurückzutreten, oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen, ferner dem Besteller die Weiterveräußerung der Ware zu untersagen und noch nicht bezahlte Ware auf Kosten des Bestellers zurückzuholen.

X. Formen (Werkzeuge)

1. Der Preis für Formen enthält auch die Kosten für einmalige Bemusterung, nicht jedoch die Kosten für Prüf- und Bearbeitungsvorrichtungen, sowie für vom Besteller veranlasste Änderungen. Kosten für weitere Bemusterungen, die der Lieferer zu vertreten hat, gehen zu seinen Lasten.

2. Sofern nicht anders vereinbart, ist und bleibt der Lieferer Eigentümer der für den Besteller durch den Lieferer selbst oder einen von ihm beauftragten Dritten hergestellten Formen. Formen werden nur für Aufträge des Bestellers verwendet, solange der Besteller seinen Zahlungs- und Abnahmeverpflichtungen nachkommt. Der Lieferer ist nur dann zum kostenlosen Ersatz dieser Formen verpflichtet, wenn diese zur Erfüllung einer dem Besteller zugesicherten Ausbringungsmenge nicht genügen. Die Verpflichtung des Lieferers zur Aufbewahrung erlischt zwei Jahre nach der letzten Teilelieferung aus der Form.

3. Soll vereinbarungsgemäß der Besteller Eigentümer der Formen werden, geht das Eigentum nach Zahlung des Kaufpreises für sie auf ihn über. Die Übergabe der Formen an den Besteller wird durch die Aufbewahrungspflicht des Lieferers ersetzt. Unabhängig von dem gesetzlichen Herausgabeanspruch des Bestellers und von der Lebensdauer der Formen ist der Lieferer bis zur Abnahme einer zu vereinbarenden Mindeststückzahl und/ oder bis zum Ablauf eines bestimmten Zeitraumes zu ihrem ausschließlichen Besitz berechtigt. Der Lieferer hat die Formen als Fremdeigentum zu kennzeichnen und auf Verlangen des Bestellers auf dessen Kosten zu versichern.

4. Bei bestellereigenen Formen gem. Ziffer 3 und / oder vom Besteller leihweise zur Verfügung gestellten Formen, beschränkt sich die Haftung des Lieferers bezüglich Aufbewahrung und Pflege auf die Sorgfalt wie in eigenen Angelegenheiten. Kosten für die Wartung und Versicherung trägt der Besteller. Die Verpflichtungen des Lieferers erlöschen, wenn nach Erledigung des Auftrages und entsprechender Aufforderung der Besteller die Formen nicht binnen angemessener Frist abholt. Solange der Besteller seinen vertraglichen Verpflichtungen nicht in vollem Umfange nachgekommen ist, steht dem Lieferer in jedem Fall ein Zurückbehaltungsrecht an den Formen zu.

5. Allgemeine Angaben über Qualität und Ausführung sind nur als Mittelwerte anzusehen. Der Lieferer behält sich das Recht vor, technische Änderungen an seinen Produkten vorzunehmen. Eine Verpflichtung, derartige Änderungen an bereits ausgelieferten Produkten vorzunehmen, besteht jedoch nicht. Geringfügige Änderungen gegenüber Mustern, die keine wesentliche Beeinträchtigung der Produkte darstellen, stellen keinen Mangel dar und berechtigen den Besteller nicht zur Nachbesserung, Minderung oder Wandelung der Lieferung.

XI. Materialbestellungen

1. Werden Materialien vom Besteller geliefert, so sind sie auf seine Kosten und Gefahr mit einem angemessenen Mengenzuschlag von mind. 5% rechtzeitig und in einwandfreier Beschaffenheit anzuliefern.

2. Bei Nichterfüllung dieser Voraussetzungen verlängert sich die Lieferzeit angemessen. Außer in Fällen höherer Gewalt trägt der Besteller die entstehenden Mehrkosten auch für Fertigungsunterbrechungen.

XII. Schutzrechte

1. Hat der Lieferer nach Zeichnungen, Mustern, Modellen oder unter Verwendung von beigestellten Teilen des Bestellers zu liefern, so steht dieser dafür ein, dass Schutzrechte Dritter hierdurch nicht verletzt werden. Der Besteller hat den Lieferer vor Ansprüchen Dritter freizustellen und den Ersatz des entstandenen Schadens zu leisten. Wird diesem die Herstellung oder die Lieferung von einem Dritten unter Berufung auf ein ihm gehöriges Schutzrecht untersagt, so ist der Lieferer – ohne Prüfung der Rechtslage – berechtigt, die Arbeiten einzustellen.

2. Dem Lieferer überlassene Zeichnungen und Muster, die nicht zum Auftrag geführt haben, werden auf Wunsch zurückgesandt; sonst ist er berechtigt, sie drei Monate nach Abgabe des Angebotes zu vernichten.

3. Dem Lieferer stehen Urheber- und ggf. gewerbliche Schutzrechte an den von ihm oder von Dritten in seinem Auftrag gestalteten Modellen, Formen und Vorrichtungen, Entwürfen und Zeichnungen zu.

XIII. Geheimhaltung

Falls nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart ist, gelten die dem Lieferer im Zusammenhang mit Bestellungen unterbreiteten Informationen nicht als vertraulich.

XIV. Teilunwirksamkeit, anwendbares Recht, Gerichtsstand

1. Sämtliche Vereinbarungen aus der Geschäftsbeziehung bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Dieses gilt auch für die Abbedingung des Schriftformerfordernisses selbst.

2. Erfüllungsort für Lieferungen ist der jeweilige Ort, ab welchem die Lieferung durch den Lieferer erfolgt. Erfüllungsort für Zahlungen ist der Sitz des Lieferers.

3. Für diese Lieferbedingungen und die gesamte Rechtsbeziehung zwischen dem Lieferer und dem Besteller gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Anwendung des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenverkauf (CISG) ist ausgeschlossen.

4. Soweit der Kunde Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechtes oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, wird als Gerichtsstand für alle Streitigkeiten im Zusammenhang mit dem Liefergeschäft der Sitz des Lieferers vereinbart. Der Lieferer ist jedoch auch berechtigt, den Besteller an dem für diesen allgemein geltenden Gerichtsstand zu verklagen.

5. Sollte eine Bestimmung in diesen Geschäftsbedingungen oder eine Bestimmung im Rahmen sonstiger Vereinbarungen unwirksam sein oder werden, so wird hiervon die Wirksamkeit aller sonstigen Bestimmungen oder Vereinbarungen nicht berührt. Die Vertragspartner verpflichten sich, eine neue Bestimmung zu vereinbaren, die dem mit der unwirksamen Bestimmung verfolgten Zweck am nächsten kommt.

Stand: 01/2013